38 30. Subsumtion In Bezug auf die erlittenen Körperverletzungen ist die Zivilklage mit der Vorinstanz abzuweisen. Der Privatkläger begab sich zur Wohnung des Angeschuldigten, trat dessen Tür ein und suchte die darauffolgende körperliche Auseinandersetzung in gleichem Masse wie der Angeschuldigte. Es wäre geradezu stossend, dem Privatkläger für die in der mitverschuldeten Auseinandersetzung erlittenen Verletzungen eine Genugtuung zuzusprechen. Auch in Bezug auf den Revolvereinsatz rechtfertigt sich keine Genugtuung.