49 OR, auf den sich ihr Anspruch stütze, verlange keine besonderen Umstände. Vielmehr bestehe in Anlehnung an die allgemeinen Voraussetzungen des Haftpflichtrechts immer ein Genugtuungsanspruch, wenn eine Persönlichkeitsverletzung von gewisser Schwere erfolgt sei. An der Schwere der vorliegenden Persönlichkeitsverletzungen könne im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gezweifelt werden. Daher sei der Angeschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.00 zu verurteilen (zum Ganzen pag. 1423 f.). Fürsprecher Dr. B.__