29. Urteil der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass aufgrund der Wechselseitigkeit der körperlichen Auseinandersetzung die geforderten besonderen Umstände nicht vorlägen und daher keine Genugtuungsansprüche bestünden (pag. 919). Dagegen brachte Frau MLaw X.________ am oberinstanzlichen Parteivortrag vor, die Vorinstanz habe die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 47 und 49 OR vermischt. Art. 49 OR, auf den sich ihr Anspruch stütze, verlange keine besonderen Umstände.