Zusammenfassend ist weder eine Massnahme noch eine Weisung oder eine Bewährungshilfe anzuordnen. 27.8 Fazit und konkrete Strafe Der Angeschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 7'650.00, verurteilt. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 32 Tagen wird im Umfang von 32 Tagessätzen an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. VI. Zivilpunkt