Die im Gutachten vom 22. Juli 2021 angesprochene Bewährungshilfe zur Regelung der finanziellen Angelegenheiten ist ebenfalls nicht angezeigt. Einerseits würde die ablehnende Haltung des Angeschuldigten gegenüber behördlich angeordneten Hilfeleistungen und Massnahmen solche erheblich erschweren bzw. wohl gar verunmöglichen. Andererseits steht ihm aufgrund des hängigen Sozialhilfegesuchs bereits Unterstützung in finanziellen Angelegenheiten zur Seite. Zusammenfassend ist weder eine Massnahme noch eine Weisung oder eine Bewährungshilfe anzuordnen.