37 Diese aktuelle Einschätzung hat auch Auswirkungen auf die von der Vorinstanz angeordnete Weisung. Retrospektiv erscheint die begonnene Therapie aufgrund der ablehnenden Haltung des Angeschuldigten nicht geeignet, eine positive Veränderung zu bewirken. Auch darauf ist im heutigen Zeitpunkt zu verzichten. Die im Gutachten vom 22. Juli 2021 angesprochene Bewährungshilfe zur Regelung der finanziellen Angelegenheiten ist ebenfalls nicht angezeigt.