Bei dieser Ausgangslage erscheint das Fazit des Gutachtens, wonach der Angeschuldigte bei einer gegen seinen Willen angeordneten Massnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Zusammenarbeit bereit wäre, als schlüssig. Eine Verbesserung der Legalprognose ist mit einer Massnahme nicht zu erwarten. Von daher sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und es wird auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet.