27.7.3 Subsumtion Dass keine Massnahme angezeigt ist, bestätigte auch das Ergänzungsgutachten vom 22. Juli 2021 (pag. 1352). Die bisherigen Therapieversuche betrachtete der Angeschuldigte als nutzlos und beendete sie einseitig bzw. erschien nicht zu den vereinbarten Therapiesitzungen (pag. 984; pag. 1016; vgl. auch pag. 933 ff.). Bei dieser Ausgangslage erscheint das Fazit des Gutachtens, wonach der Angeschuldigte bei einer gegen seinen Willen angeordneten Massnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Zusammenarbeit bereit wäre, als schlüssig.