44 Abs. 2 StGB). Missachtet der Verurteilte diese Weisungen können die Probezeit verlängert, die Weisung geändert, aufgehoben oder neu erteilt werden oder die bedingte Strafe widerrufen werden (Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art. 95 Abs. 3-5 StGB). 27.7.2 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 22. September 2009, dass die Voraussetzungen für eine Massnahme nicht erfüllt seien, hingegen eine Therapie dringend indiziert sei, und wies den Angeschuldigten zur Fortsetzung der begonnenen Therapie an (pag. 915 f.). 27.7.3 Subsumtion Dass