56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (Bst. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (Bst. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Bst. c). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe auf, kann es für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB).