36 27.6 Vollzug und Anrechnung Untersuchungshaft Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug bejaht und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgesetzt. Auch hier gilt das Verschlechterungsverbot, sodass die Kammer an diese Beurteilung der Vorinstanz gebunden ist. Die Untersuchungshaft von 32 Tagen wird im Umfang von 32 Tagessätzen an die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 27.7 Weisung/Massnahme 27.7.1 Vorbemerkungen Gemäss Art.