438). Durch sein Verschwinden nach Thailand verzögerte der Angeschuldigte das Verfahren erheblich, was für den Privatkläger als Gegenpartei eine latente Unsichterheit nach sich zog. Dieser Umstand wirkt sich zu Ungunsten des Angeschuldigten aus. An dieser Stelle kann auch festgehalten werden, dass die lange Verfahrensdauer in oberer Instanz einzig auf den Angeschuldigten zurückzuführen ist, weshalb das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden ist. 27.4.4 Strafempfindlichkeit Es ist keine überdurchschnittliche oder gar besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Der Angeschuldigte hat zwei erwachsene Söhne.