Gesamthaft ist aber dennoch vom Vorliegen von impulsiven und paranoiden Persönlichkeitszügen im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen. Tatzeitaktuell ist von einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) auszugehen. Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung stellte der Experte beim Angeschuldigten einen Gelegenheitskonsum von Alkohol fest (pag. 1346). Der Angeschuldigte wurde von der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert und konnte nicht weiter zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt werden (pag.