Die Richtlinien zur Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand: 1. Januar 2021) sehen auf S. 52 als Referenz eine Strafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe vor. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Trommel des widerrechtlich getragenen und eingesetzten Revolvers voll war und demgegenüber eine leicht verminderte Schuldfähigkeit gegeben ist. Angemessen erscheinen 30 Tagessätze Geldstrafe, die im Umfang von ½, ausmachend 15 Tagessätze, asperiert werden. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Strafe von 260 Tagessätzen Geldstrafe.