Aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit resultiert ein gerade noch leichtes Tatverschulden. Angemessen erscheint eine Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe. Diese wird im Umfang von ½, ausmachend 45 Tagessätze, asperiert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergeben sich 225 Tagessätze Geldstrafe. 27.3.2 Einfache Körperverletzung Die dem Privatkläger zugefügten Verletzungen wiegen leicht und hatten vergleichsweise geringe Auswirkungen. Die objektive Tatschwere ist daher leicht. Angemessen erscheint eine Strafe von 40 Tagessätzen.