Nötigung Die dem Privatkläger aufgenötigte Willensbetätigung (Verlassen des Treppenhauses und Rückkehr in die Wohnung) war vergleichsweise harmlos, die Gewaltandrohung indessen äusserst schwerwiegend. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Der Angeschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist. Indessen wirkt sich die verminderte Steuerungsfähigkeit auf die Möglichkeit der Vermeidung der Verletzung aus. Aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit resultiert ein gerade noch leichtes Tatverschulden.