Diese gutachterliche Einschätzung ist schlüssig und deckt sich mit den übrigen gewonnenen Erkenntnissen. Die verminderte Steuerungsfähigkeit hat Auswirkungen auf die Möglichkeit der Vermeidung der Gefährdung. Aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit wirkt sich die subjektive Tatschwere verschuldensmindernd aus. Konkret ist die Tatschwere nunmehr als leicht einzustufen. Dafür erscheint eine Reduktion der Strafe um 60 Tagessätze angemessen. Die Einsatzstrafe beträgt somit 180 Tagessätze Geldstrafe. 27.3 Asperation für die weiteren Delikte 27.3.1 Nötigung