Diese haben dennoch eine verminderte Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit zur Folge, weshalb die Schuldfähigkeit leicht vermindert ist (pag. 450). Die Ergänzungsgutachten vom 11. April 2012 und vom 22. Juli 2021 äusserten sich nicht mehr zur Schuldfähigkeit und stellten lediglich fest, dass im Beurteilungszeitpunkt keine Hinweise auf Alkoholabhängigkeit (mehr) festzustellen seien (pag. 1166 f.; pag. 1346). Diese gutachterliche Einschätzung ist schlüssig und deckt sich mit den übrigen gewonnenen Erkenntnissen.