Im Gutachten vom 22. September 2009 wurde dem Angeschuldigten eine leichte bis mittelschwere Alkoholintoxikation im Tatzeitpunkt bei akzentuierten Persönlichkeitszügen und schädlichem Gebrauch von Alkohol attestiert, wobei das Ausmass dieser Auffälligkeiten nicht als schwer einzustufen ist (pag. 442 f.). Diese haben dennoch eine verminderte Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit zur Folge, weshalb die Schuldfähigkeit leicht vermindert ist (pag.