33 27.2.2 Subjektive Tatschwere Der Angeschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was deliktsimmanent ist und keine Auswirkungen auf die Tatschwere hat. Differenzierter zu betrachten ist die Möglichkeit der Vermeidung der Gefährdung. Im Gutachten vom 22. September 2009 wurde dem Angeschuldigten eine leichte bis mittelschwere Alkoholintoxikation im Tatzeitpunkt bei akzentuierten Persönlichkeitszügen und schädlichem Gebrauch von Alkohol attestiert, wobei das Ausmass dieser Auffälligkeiten nicht als schwer einzustufen ist (pag.