Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des abstrakten Strafrahmens sind nicht ersichtlich. Der Strafrahmen für die Gesamtgeldstrafe reicht somit von einem bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 aStGB). 27.2 Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens 27.2.1 Objektive Tatschwere Das Ausmass der hervorgerufenen Gefahr ist nicht zu unterschätzen. Die Möglichkeit einer ungewollten Schussabgabe war erheblich und dauerte eine gewisse Zeit an. Der Angeschuldigte handelte aus vergleichsweise nichtigem Anlass. Der sich zuspitzende Nachbarschaftsstreit hatte in der Schlägerei ihren Höhepunkt erreicht.