27. Konkrete Strafzumessung 27.1 Strafart, Methodik und Strafrahmen Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots darf der Angeschuldigte nicht strenger bestraft werden als im erstinstanzlichen Urteil. Die Wahl der angemessenen Strafart erübrigt sich daher; sämtliche Delikte können nur mit einer Geldstrafe geahndet werden. Aus diesem Grund ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Gefährdung des Lebens stellt aufgrund des abstrakten Strafrahmens das schwerste Delikt dar. Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des abstrakten Strafrahmens sind nicht ersichtlich.