Der Beschuldigte beging sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte am 19. Mai 2009. Nach damals geltendem Recht waren Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätzen möglich. Das aktuell geltende Recht sieht hingegen vor, dass Strafen von mehr als 180 Strafeinheiten mit Freiheitsstrafe zu ahnden sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist das neue Recht für den Beschuldigte nicht milder, sodass das Strafgesetzbuch in seiner am 19. Mai 2009 gültigen Fassung (aStGB) zur Anwendung gelangt.