24.2 Subsumtion Es ist unbestritten, dass der Angeschuldigte den Revolver vorsätzlich behändigte und trug. Der objektive und subjektive Tatbestand ist somit erfüllt. Der Revolvereinsatz war nicht durch eine Notwehrsituation gerechtfertigt (dazu E. 21.2 oben). V. Strafzumessung