24. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 24.1 Theoretisches Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 33 Abs. 1 Bst. a Waffengesetz [WG; SR 514.54]). 24.2 Subsumtion Es ist unbestritten, dass der Angeschuldigte den Revolver vorsätzlich behändigte und trug.