Das vorherige Verhalten des Angeschuldigten war eindeutig provokativ und er musste mit einer wie auch immer gearteten Retourkutsche des Privatklägers rechnen (E. 21.2 oben). Unter diesen Vorzeichen wäre es absolut stossend, ihm nun deswegen eine Notwehrlage zuzubilligen, wenn sich der Privatkläger «stoffgleich» revanchierte.