31 Art. 15 N 35). Das Beschädigen der Wohnungstür stellte keinen schweren Eingriff in das Eigentum dar. Ergo ist eine gegen den Körper gerichtete Abwehrhandlung von vornherein unverhältnismässig. Ausserdem gilt auch hier das bereits Ausgeführte: Das vorherige Verhalten des Angeschuldigten war eindeutig provokativ und er musste mit einer wie auch immer gearteten Retourkutsche des Privatklägers rechnen (E. 21.2 oben).