Er verliess vielmehr seine Wohnung, um sich mit dem Privatkläger zu prügeln. Wer genau mit der Schlägerei angefangen hat, ist nicht klar. Beide gaben sich dabei «Haber», trugen die bekannten Verletzungen davon und blieben sich gegenseitig nichts schuldig. Das Eintreten der Wohnungstür als Angriff gegen das Vermögen rechtfertigte die einfache Körperverletzung ebenso wenig wie den Revolvereinsatz. Abwehrhandlungen gegen Leib und Leben sind bei Angriffen gegen das Vermögen nur mit äusserster Zurückhaltung zu rechtfertigen (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, 4. Auflage,