23. Rechtfertigende Notwehr betreffend die Schlägerei Gemäss dem oberinstanzlichen Beweisergebnis trug sich die wechselseitige körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Angeschuldigten in der dritten Phase im Treppenhaus vor der Wohnungstür des Angeschuldigten zu. Wie die Kammer bereits im Urteil betreffend C.________ festgestellt hat, betrat dieser die Wohnung des Angeschuldigten nicht (SK 11 85, pag. 93; vgl. ebenso die Aussagen Q.'s_______ pag. 304, Z. 184 f.). Ihm drohte daher keine unmittelbare Gefahr. Er verliess vielmehr seine Wohnung, um sich mit dem Privatkläger zu prügeln.