Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen sind dem Gutachten des IRM vom 13. Oktober 2009 zu entnehmen (wiedergegeben in E. 14 oben). Angesichts der grossen Anzahl von Verletzungen kann, auch wenn diese zugegebenermassen für sich alleine betrachtet geringfügig erscheinen, nicht mehr von einer bloss vorübergehenden, harmlosen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens gesprochen werden. Die Vorinstanz hat die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen zu Recht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aStGB qualifiziert. Der Angeschuldigte handelte vorsätzlich.