Notwehr scheidet wegen Mitverschuldens aus. Zwischen den beiden Vorfällen schlugen sich der Angeschuldigte und der Privatkläger zudem, womit die behauptete Notwehrsituation entschärft gewesen wäre. Ohnehin wäre der Revolvereinsatz als (weitere) Reaktion auf das Eintreten der Wohnungstür, wodurch diese nur beschädigt und nicht zerstört wurde, völlig unverhältnismässig.