30 an die Wohnungstüre des Privatklägers und dem Eintreten seiner eigenen Wohnungstür durch den Privatkläger besteht ein klarer sachlicher Zusammenhang, auch wenn diese Ereignisse sich an anderen Örtlichkeiten abspielten und einige Minuten dazwischenlagen. Obgleich der Privatkläger nicht berechtigt war, die Wohnungstür des Angeschuldigten einzutreten, hat letzterer diese Reaktion durch sein Verhalten provoziert. Rechtfertigende Notwehr scheidet wegen Mitverschuldens aus.