729, Z. 15 f.). Zudem ist eine allfällige Aufregung oder Bestürzung des Angeschuldigten eher auf den bereits seit einiger Zeit schwelenden Nachbarschaftsstreit als auf die konkrete Situation vor seiner Haustüre zurückzuführen. Desgleichen kann sich der Angeschuldigte nicht darauf berufen, er habe mit seinem Revolvereinsatz auf das Eintreten seiner Wohnungstüre – mithin einen Angriff auf das Vermögen – reagiert. Zwischen dem Treten/Schlagen des Angeschuldigten