729, Z. 15 f.) und schliesslich den Revolver zu behändigen. Vielmehr bildete der Revolvereinsatz eine Reaktion des Angeschuldigten auf die Schmach, dass er vor dem Privatkläger zu Boden gegangen war, und bedeutete eine weitere Steigerung der sich zuspitzenden, wechselseitigen Auseinandersetzung. Ohne Notwehrsituation entfällt auch eine Straf- bzw. Schuldmilderung nach Art. 16 aStGB. Ein Exzess wäre ohnehin zu verneinen, hatte der Angeschuldigte doch angeblich Zeit zu überlegen, ob er ein Messer oder seinen Revolver holt (pag. 729, Z. 15 f.).