Es ist offensichtlich, dass der Revolvereinsatz in einem Moment erfolgte, als kein Angriff mehr im Gang war oder unmittelbar drohte. Die Schlägerei vor der Türe war (zumindest vorübergehend) beendet, der Privatkläger verfolgte den Angeschuldigten nicht in dessen Wohnung und machte auch keine Anstalten dazu. Hätte für den Angeschuldigten noch eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestanden, so wäre er nicht in der Lage gewesen, unbehelligt in seine Wohnung zu gelangen, sich Gedanken über eine geeignete Waffe zu machen (pag. 729, Z. 15 f.) und schliesslich den Revolver zu behändigen.