Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt. 21.2 Subsumtion betreffend den Revolvereinsatz Das Vorliegen rechtfertigender Notwehr ist hinsichtlich der Gefährdung des Lebens, der Nötigung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu verneinen. Es ist offensichtlich, dass der Revolvereinsatz in einem Moment erfolgte, als kein Angriff mehr im Gang war oder unmittelbar drohte.