16 Abs. 1 aStGB). Beim sogenannten Notwehrexzess wird zwischen dem intensiven bzw. quantitativen Exzess, bei dem der Angegriffene in einer Notwehrsituation die Grenzen der durch die Verhältnismässigkeit gebotene Reaktion überschreitet, vom extensiven bzw. qualitativen Notwehrexzess unterschieden. Letzterer beschreibt eine Handlung des Angegriffenen ohne eigentliche Notwehrsituation und rechtfertigt keine Strafmilderung. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 aStGB).