20. Nötigung 20.1 Theoretisches Betreffend die theoretischen Ausführungen wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 910) 20.2 Subsumtion Der nötige Strafantrag liegt vor (pag. 135). Der Angeschuldigte zielte mit seinem Revolver auf den Privatkläger, um diesen zum Verlassen des Treppenhauses und zur Rückkehr in seine Wohnung zu bewegen. Die von der Waffe ausgehende Bedrohung zeigte mithin Wirkung. Dass die Nötigung rechtswidrig war, lässt sich positiv damit begründen, dass das verwendete Mittel unerlaubt war. Das Tragen/Einsetzen eines Revolvers ist gemäss Art. 33 Abs. 1 lit.