253, Z. 341 ff.), nicht verstanden werden. Die grosse, vom Angeschuldigten geschaffene Gefahr basierte somit auf nicht zu billigenden Beweggründen und war skrupellos. Er handelte dabei vorsätzlich und vertraute darauf, dass sich kein Schuss lösen würde. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen – wie sogleich aufgezeigt wird (E. 21.2 unten) – nicht vor.