Zusammenfassend bestand in dieser Situation eine grosse Möglichkeit, dass sich ungewollt ein tödlicher Schuss aus dem Revolver löst, obwohl der Angeschuldigte den Finger nicht am Abzug hielt. Er handelte dabei in Geringschätzung des gefährdeten Lebens. Anders kann seine Aussage, er habe sich in dieser Situation «leider im Griff» gehabt (pag. 248, Z. 182), verbunden mit einigen im Laufe des Nachbarschaftsstreits gemachten Andeutungen, wo er sich bereits abschätzig über den Privatkläger äusserte (z.B. pag. 253, Z. 341 ff.), nicht verstanden werden.