27 Der Revolvereinsatz erfolgte zudem auf engem Raum und in kurzer Distanz zum Privatkläger, dem sich keine Ausweich- oder Deckungsmöglichkeit bot. Ferner mischte auch Q.________ im dynamischen Turbulenzgeschehen mit. Er hielt den Angeschuldigten zeitweise zurück, was die Wahrscheinlichkeit einer ungewollten Schussabgabe zusätzlich erhöhte. Zusammenfassend bestand in dieser Situation eine grosse Möglichkeit, dass sich ungewollt ein tödlicher Schuss aus dem Revolver löst, obwohl der Angeschuldigte den Finger nicht am Abzug hielt.