251, Z. 302). Im Rahmen der forensisch-psychiatrischen Begutachtung erklärte er, dass er nach dem Eintreten der Türe durch den Privatkläger nur noch einen «roten Vorhang» gesehen habe (pag. 433). Es liegt auf der Hand, dass bei diesen Voraussetzungen die Gefahr einer ungewollten Schussabgabe durch eine Fehlmanipulation bestand. Die konkrete Situation entsprach somit in mehrerlei Hinsicht nicht derjenigen, wie sie sich dem Angeschuldigten in einem normalen beruflichen Umfeld hätte präsentieren können.