Bei diesen Gegebenheiten besteht gemäss der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem im Waffenumgang ungeübten Täter grundsätzlich stets die Gefahr einer ungewollten Schussabgabe. Der Angeschuldigte war als Polizist zweifelsohne mit Schusswaffen vertraut und kann nicht als ungeübt bezeichnet werden. Es ist indessen gerade nicht so, dass ihm im Zusammenhang mit Waffen noch nie ein Fehler unterlaufen wäre. Im Gegenteil: Anlässlich eines Staatsbesuchs am 22. April 1985 löste sich aus seiner MP HK 5 beim Laden versehentlich ein Schuss, der glücklicherweise keinen Schaden anrichtete.