Der Revolver war auch ohne gespannten Hahn schussbereit, der Abzugswiderstand betrug 4.99 kg. Selbst dem Polizisten, der die geladene Waffe seinerzeit sicherstellte, schien es zu gefährlich, den Revolver in diesem Zustand (Hahn entspannt, Trommel mit Patronen gefüllt) zu transportieren, weshalb er ihn vor dem Transport entlud (pag. 233). Bei diesen Gegebenheiten besteht gemäss der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem im Waffenumgang ungeübten Täter grundsätzlich stets die Gefahr einer ungewollten Schussabgabe.