26 aStGB nicht darauf ankommt, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3). 19.2 Subsumtion Wie das Beweisverfahren ergeben hat, richtete der stark alkoholisierte Angeschuldigte (BAK mind. 1,5 Promille) den durchgeladenen Revolver aus einer Distanz von ca. 1.5 Metern direkt auf den Brust-/Oberkörperbereich des Privatklägers, wobei er den Finger nicht am Abzug hielt. Der Revolver war auch ohne gespannten Hahn schussbereit, der Abzugswiderstand betrug 4.99 kg.