Daraus folgt, dass Art. 129 aStGB nur beim Einsatz einer durchgeladenen Schusswaffe erfüllt sein kann. Hingegen kommt der Frage, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht, keine entscheidende Bedeutung zu (BGE 117 IV 419 E. 4c; Urteile des Bundesgerichts 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 1.2.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2). Die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todes ist bei der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz stets gegeben.