Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Im Hinblick auf Schusswaffenumgang hat das Bundesgericht die Anforderungen an die unmittelbare Lebensgefahr in mehreren Entscheiden konkretisiert. Demnach liegt keine Lebensgefahr vor, wenn der Täter die Waffe erst durch eine bewusste Manipulation schussbereit machen muss (BGE 121 IV 67). Daraus folgt, dass Art.