203 ff.). Nachdem der Angeschuldigte im Zuge der Auseinandersetzung kurz zu Boden gegangen war, ging er in seine Wohnung, behändigte den Revolver, begab sich zurück ins Treppenhaus und richtete den geladenen Revolver aus einer Distanz von ca. 1.5 Metern direkt auf den Brust-/Oberkörperbereich des Privatklägers. Dabei hatte er den Finger nicht am Abzug und der Hahn des Revolvers war entspannt. Während der Angeschuldigte den Revolver auf den Privatkläger richtete, trat sein Nachbar Q.________ ins Treppenhaus und umklammerte den Angeschuldigten, um ihn an einer Schussabgabe zu hindern. Dieser beabsichtigte mit dem