Weder wurde die Türe in seiner Anwesenheit geöffnet, noch kam es zum Einsatz eines Estrichtreppenöffners oder eines anderen Stocks des Privatklägers gegen den Angeschuldigten. Ebenso wenig gelangte bei der anschliessenden Auseinandersetzung vor der Türe zur Wohnung vom Angeschuldigten und F.________ ein solcher Stock zum Einsatz. Hingegen gab es dort eine recht heftige, wechselseitige körperliche Auseinandersetzung zwischen den beiden Kontrahenten. Der Angeschuldigte und der Privatkläger erlitten dabei die gutachterlich dokumentierten Verletzungen (pag. 192 ff.; pag. 203 ff.).