Gemäss dem Zustand des Revolvers beim Fund war der Hahn beim Revolvereinsatz entspannt (pag. 158). Weiteres ist über die Handhabung des Revolvers nicht zu ermitteln. Somit ist ergänzend zum unbestrittenen Sachverhalt (E. 14 oben) folgendes erstellt: Als der Angeschuldigte nach oben in den zweiten Stock ging und dort an die Wohnungstür des Privatklägers schlug/trat, ereignete sich keine körperliche Auseinandersetzung. Weder wurde die Türe in seiner Anwesenheit geöffnet, noch kam es zum Einsatz eines Estrichtreppenöffners oder eines anderen Stocks des Privatklägers gegen den Angeschuldigten.